Welche verschiedenen Versicherungsoptionen gibt es?
Bei AXA Luxembourg deckt die Wohnungsversicherung OptiHome die wichtigsten Risiken wie Sturm, Wasserschäden, Feuer oder Diebstahl ab.
Um im Falle einer Naturkatastrophe - Überschwemmung oder Erdbeben - geschützt zu sein, können Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Zweitwohnsitz um die Option Sérénité Max erweitern.
Welche Ausschlüsse sind in Versicherungspolicen für einen Zweitwohnsitz üblich?
Bei AXA Luxembourg bietet die Wohnungsversicherung OptiHome identische Deckungen, unabhängig davon, ob es sich um einen Haupt- oder Zweitwohnsitz handelt. Einzige Ausnahme sind Wertgegenstände. Schmuck, Kunstgegenstände, Teppiche und Sammlungen sollen nämlich nicht in einer unregelmäßig bewohnten Zweitwohnung aufbewahrt werden. Der Diebstahl dieser Gegenstände ist in einem Zweitwohnsitz nicht versichert.
Als „Wertgegenstände“ gelten:
- Schmuck und Uhren mit einem Einzelwert von mehr als 750 EUR oder einem Gesamtwert von mehr als 2500 €;
- Antike Möbel, Kunstgegenstände (Gemälde, Skulpturen usw.), Teppiche, alte Bücher, Sammlungen sowie alle anderen seltenen oder wertvollen Gegenstände mit einem Einzelwert von mehr als 2500 €.
Kann man seinen Zweitwohnsitz mit einer Versicherung für nicht selbstnutzende Eigentümer versichern?
Wenn Sie über Ihren Zweitwohnsitz verfügen können, wann immer Sie wollen, dann gelten Sie als selbstnutzender Eigentümer dieser Immobilie.
Die Versicherung für nicht selbstnutzende Eigentümer ist für Wohnungen vorgesehen, die von einer anderen Person als dem Eigentümer bewohnt werden. D. h. vermietet (Mietvertrag) oder unentgeltlich bewohnt (z. B. von den Kindern des Eigentümers).
Ist es möglich, sich in Luxemburg zu versichern, wenn der Zweitwohnsitz im Ausland liegt?
Die Wohnungsversicherung für einen Zweitwohnsitz muss in dem Land abgeschlossen werden, in dem der Wohnsitz liegt. Wenn Sie also einen Zweitwohnsitz außerhalb von Luxemburg erwerben, müssen Sie Ihre Versicherung im Ausland abschließen.
Ist man versichert, wenn man seinen Zweitwohnsitz verleiht oder für kurze Zeit vermietet?
Wenn Sie Ihren Zweitwohnsitz Ihren Freunden oder Ihrer Familie kostenlos für eine Urlaubszeit von einigen Tagen oder Wochen zur Verfügung stellen, sind Sie versichert.
Wenn es sich um eine kurzfristige Vermietung handelt, wird die Haftpflicht der Bewohner: innen in Anspruch genommen, wenn es während ihres Aufenthalts zu einem Brand oder Wasserschaden in Ihrer Unterkunft kommt. Denken Sie daran, von ihnen eine Bescheinigung über die „Urlaubshaftpflicht“ zu verlangen, um zu überprüfen, ob sie abgedeckt sind.
Beachten Sie zu guter Letzt, dass Sie nicht geschützt sind, wenn die vorübergehenden Bewohner Ihrer Wohnung Ihr Eigentum zerstören oder beschädigen. Daher ist es ratsam, die Zahlung einer Kaution zu verlangen, um Sie im Falle von Problemen zu entschädigen.
Wir wünschen Ihnen schöne Momente in Ihrem Zweitwohnsitz!