AXA Assurances Luxembourg

FATCA


Die FATCA-Regelung (Foreign Account Tax Compliance Act) trat am 1. Juli 2014 in Kraft.
Die FATCA-Bestimmungen verlangen von jedem Finanzinstitut, das seinen Sitz außerhalb der Vereinigten Staaten hat, der US-Behörde Internal Revenue Service („IRS“) Informationen über Kunden zu übermitteln, die als „US Persons“ zu betrachten sind.

Um allen Kunden weiterhin einen hochwertigen Service bieten und die FATCA-Bestimmungen einhalten zu können, erklärte sich AXA Assurances Luxembourg s.a. beim IRS zur Foreign Financial Institution („FFI“).
Der Status einer „FFI“ erlaubt es AXA, seine Kunden („US Person“) nach Inkrafttreten dieser Regelung weiterhin zu bedienen.

Der Common Reporting Standard


Der Common Reporting Standard (nachfolgend „CRS“) ist eine von der OECD entwickelte Regelung mit dem Ziel der steuerlichen Transparenz, die zu einem automatischen Informationsaustausch zwischen den Staaten führt, die den CRS übernommen haben. Ein teilnehmender Staat (oder „CRS-Staat“) ist ein Staat, der die Integration der CRS-Regelung in seine nationale Gesetzgebung akzeptiert hat.

Der CRS wurde von der Europäischen Union („EU“) mittels der Richtlinie bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (Richtlinie 2014/107/EU), die unter dem Namen „DAC 2“ bekannt ist, eingeführt. Die Beziehungen mit den Staaten außerhalb der EU werden über multilaterale Abkommen geregelt, die als „Competent Authority Agreement“ bezeichnet werden.

Der CRS verpflichtet Finanzinstitute und Versicherungsgesellschaften, Informationen über Finanzkonten und Verträge, die einen Rückkaufwert haben und sich direkt oder indirekt im Besitz der Inhaber dieser Konten oder Verträge befinden, während sie Gebietsansässige eines CRS-Staates sind, zu übermitteln.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der OECD unter folgender Adresse: http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/norme-d-echange-automatique-de-renseignement-relatifs-aux-comptes-financiers-en-matiere-fiscale_9789264222090-fr

• Die Geltung des CRS in Luxemburg

Luxemburg muss als Mitgliedstaat der EU die DAC 2 in luxemburgisches Recht umsetzen. Daher müssen luxemburgischen Finanzinstitute und Versicherungsgesellschaften die gesammelten Informationen an die lokale Steuerbehörde (Administration des Contributions Directes) übermitteln, die ihrerseits diese Informationen an die Behörden des Wohnsitzlandes des Kontoinhabers übermittelt.

• Der Geltungsbereich des CRS

Die CRS-Regelung gilt für alle Finanzinstitute in einem CRS-Staat und verpflichtet diese Institute, Gebietsansässige eines anderen CRS-Staates zu identifizieren. Der CRS gilt sowohl für natürliche, als auch für juristische Personen.

Um die Gebietsansässigen eines CRS-Staates zu identifizieren, müssen die Finanzinstitute eine „Selbstauskunft“ der Kontoinhaber einholen. Zu den Informationen, die in dieser Selbstauskunft enthalten sind, gehören Steuerwohnsitzland/Steuerwohnsitzländer, sowie die Steueridentifizierungsnummer.

• Im Rahmen des CRS verlangte Informationen

Der CRS verpflichtet die Finanzinstitute:

1) Kunden zu identifizieren, für die einer der CRS-Indizes erscheint:

• Adresse (Post, Wohnsitz, Briefkasten oder care-of) in einem CRS-Staat;

• Telefonnummer eines CRS-Staates (wenn es sich um eine einzelne Nummer handelt);

• Dauerauftrag des AXA Kontos auf ein Konto in einem CRS-Staat;

• Vollmacht über das Konto, die einer Person gewährt wurde, die eine Adresse in einem CRS-Staat hat (Post, Wohnsitz, Briefkasten oder care-of):

2) Kunden mit CRS-Indizes zu dokumentieren.

Die Kunden müssen die Selbstauskunft unterzeichnen, um ihren Steuerwohnsitz/ihre Steuerwohnsitze zu bestätigen.

3) Informationen zu übermitteln über:

• die Identität und bezüglich der Identifizierung der Person, die einen Steuerwohnsitz in einem CRS-Staat hat;

• ihre Konten und den Saldo des Kontos/der Konten (oder entsprechende Informationen, wenn es sich um Lebensversicherungsprodukte handelt);

• die finanziellen Erträge, einschließlich Verkaufsprodukte;

Die erste Informationsübermittlung findet 2017 statt und betrifft das Jahr 2016.

• Die Auswirkungen des CRS auf die Kunden von AXA Luxemburg

Bei neuen Kunden ist AXA Luxemburg verpflichtet, den Steuerwohnsitz der Kunden, sowie ihre Steueridentifizierungsnummer zu erfragen. Wenn diese Angaben fehlen, ist es AXA Luxemburg nicht möglich, dem Kunden einen Lebensversicherungsvertrag auszustellen.

Bei Kunden, die bereits einen Vertrag habenüberprüft AXA Luxemburg die über ihre Kunden vorliegenden Informationen und nimmt eventuell mit denjenigen Kontakt auf, die in den Geltungsbereich des CRS fallen, um eine Selbstauskunft einzuholen, in der sie ihren Steuerwohnsitz und ihre Steueridentifizierungsnummer angeben müssen. Liegt diese Selbstauskunft nicht vor, muss AXA Luxemburg den Kontoinhaber als meldepflichtige Person betrachten.