Welche Versicherungsprämien sind absetzbar?
Welche Anlage- oder Vorsorgeausgaben Sie von Ihrer Steuerbemessungsgrundlage abziehen können, ist in Artikel 111 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes geregelt. Wir haben sie nachstehend für Sie aufgelistet. Eine ausführlichere Aufstellung finden Sie hier.
Nehmen wir zum Beispiel Grégory. Er ist vor drei Jahren nach Luxemburg gezogen und leitet ein kleines Entwicklerteam in einem Start-up. Er verdient 40.000 € netto im Jahr. Jedes Jahr werden Steuern in Höhe von insgesamt 4.649 € von seinem Gehalt einbehalten, und er gibt keine Steuererklärung ab.
Dabei zahlt Grégory monatlich gut 250 € in einen Rentensparplan ein, den er von seiner Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann, genauso wie seine Haftpflicht- und seine Krankenzusatzversicherung. Hier die Beträge, die Grégory von seiner Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann, im Einzelnen:
- Gewinnungskosten (Pauschalbetrag, der für die Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung steht): 540 €
- Haftpflichtanteil der Prämien für seine Kraftfahrzeug- und Wohnungsversicherung (Art. 111): 672 €
- Pensionssparen: 3.200 €
Nach Abzug dieser Obergrenzen für Spar- und Versicherungsprodukte lautet Grégorys neuer besteuerbarer Nettobetrag somit 35.588 €. Was die von ihm zu entrichtende Steuer betrifft, so verringert sich ihr Betrag von 4.649 € auf 3,464 € – Grégory spart also 1.185 €.
Nicht schlecht, oder? Schauen wir uns nun die konkrete Vorgehensweise an.