Darf man sein Auto in Luxemburg verleihen?
Die gute Nachricht: Ja, es ist in Luxemburg völlig legal, sein Auto zu verleihen. Es gilt die Vertragsfreiheit. Damit dieses Verleihen jedoch ohne Probleme verläuft, muss die Person am Steuer drei einfache Bedingungen erfüllen:
• Gültiger Führerschein: ein Originalführerschein, der gültig und in Luxemburg anerkannt ist.
• Fahrerlaubnis: Es darf kein aktuelles Fahrverbot vorliegen, weder aus verwaltungsrechtlichen, medizinischen noch gerichtlichen Gründen.
• Gelegentliche Nutzung: Die Leihe muss außergewöhnlich und vorübergehend bleiben, nicht zur Gewohnheit werden. Bei Fahrten außerhalb Luxemburgs muss der Fahrer eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers sowie eine Kopie von dessen Ausweis mit sich führen.
Kleiner Tipp, bevor Sie losfahren: Werfen Sie einen Blick in Ihren Vertrag. Einige Policen enthalten eine Klausel „ausschließliche Nutzung“ (oder Einzelfahrer). Wenn das bei Ihnen der Fall ist, ist es schlicht verboten, Ihr Auto einer dritten Person zu überlassen – im Schadensfall drohen möglicherweise unangenehme finanzielle Folgen. Wenn Sie Ihr Dienstfahrzeug verleihen möchten, informieren Sie bitte unbedingt Ihren Arbeitgeber.
Wir empfehlen Ihnen außerdem, klar zwischen einer gelegentlichen und einer regelmäßigen Leihe zu unterscheiden (Ehepartner, Kinder, enge Freunde usw.). Wenn die Leihe regelmäßig erfolgt, müssen Zweitfahrer in Ihren Kraftfahrzeugversicherungsvertrag aufgenommen werden. Dadurch profitieren sie von denselben Deckungen wie der Hauptfahrer, insbesondere bei einem Vorfall mit Personenschaden.
Deckt meine Versicherung die Person ab, der ich mein Auto leihe?
Merken Sie sich in Luxemburg diese einfache Regel: Versichert ist das Auto, nicht der Fahrer. Konkret gilt Folgendes:
- Schäden, die einem Dritten zugefügt werden: Diese sind über Ihre Haftpflichtversicherung gedeckt, auch wenn nicht Sie am Steuer saßen. Wenn Ihr Freund einen Fahrfehler begeht, wird die geschädigte Person von Ihrer Versicherung entschädigt.
- Schäden an Ihrem eigenen Auto: Das hängt ganz von der Art Ihres Versicherungsschutzes ab. Bei „Haftpflicht“ kommen Sie für die Reparaturen auf. Bei „Vollkasko“ sind sie gemäß den Bedingungen Ihres Vertrags gedeckt.
- Verursacht eine dritte Person den Unfall, greift die Haftpflichtversicherung der Gegenpartei.
Und bei einem selbstverschuldeten Unfall?
Wenn die Person, der Sie Ihr Auto geliehen haben, einen Unfall verursacht, betrifft Sie das in zwei Punkten unmittelbar:
- Selbstbeteiligung: Wenn Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, wird auf die Reparaturen eine Selbstbeteiligung angewendet.
- Ihr Bonus-Malus: Da der Unfall im Vertrag des Fahrzeugs erfasst wird, erhält Ihre Bonus-Malus-Stufe einen Malus. Das Ergebnis: Der Betrag Ihrer Versicherungsprämie steigt bei der nächsten Fälligkeit, auch wenn Sie nicht im Auto saßen und keinen Fehler begangen haben.
Wer zahlt die Selbstbeteiligung im Falle eines Unfalls?
Grundsätzlich zahlt der Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung beim Versicherer oder in der Werkstatt, da die Versicherung an das Fahrzeug gebunden ist. Versicherungsunternehmen mischen sich nicht in die finanziellen Absprachen zwischen Ihnen und der Person ein, der Sie Ihr Auto geliehen haben: Die Erstattung der Selbstbeteiligung oder der Ausgleich für den Verlust des Bonus regeln Sie untereinander.
Was Sie beachten sollten, bevor Sie Ihre Schlüssel aus der Hand geben
Damit Sie Ihr Auto beruhigt verleihen können, prüfen Sie folgende Punkte:
- Lassen Sie sich den Originalführerschein zeigen – er muss lesbar und gültig sein.
- Lesen Sie Ihren Vertrag noch einmal durch, um auszuschließen, dass eine Klausel zur ausschließlichen Nutzung gilt.
- Informieren Sie die Person über die Nutzungsbedingungen und darüber, dass im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls eine Selbstbeteiligung anfällt.
- Prüfen Sie, ob sich alle Pflichtdokumente (Versicherungskarte, Zulassungsbescheinigung, Steuerplakette, gültige Bescheinigung der technischen Kontrolle) im Fahrzeug befinden.