Ein Versicherter kann im Rahmen einer Restschuldversicherung (ohne Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitsschutz) zu Gunsten eines Hypothekarkredits für Erwerb/Anbau oder Renovierung des Hauptwohnsitzes oder seiner Geschäftsräume, zu einem Höchstbetrag von 1.000.000.- Euro, sein Recht auf Vergessenwerden lediglich für die angegebenen Krankheiten und gemäß den Bestimmungen des am 29. Oktober 2019 unterzeichneten Übereinkommens über das „Recht auf Vergessenwerden“, geltend machen.
Verfügt der Versicherte über eine bestehende Restschuldversicherung oder hat er in der Vergangenheit bereits im Rahmen einer Restschuldversicherung bei derselben Gesellschaft oder einem anderen Versicherer einen Anspruch auf das Übereinkommen geltend gemacht, sind unter dem Höchstbetrag von 1.000.000.- Euro alle bestehenden Restschuldversicherungen aller Versicherer zu verstehen, die das Übereinkommen „Recht auf Vergessenwerden“ unterzeichnet haben. Unterlassungen oder falsche Angaben in diesem Punkt können zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags führen.
Dem Versicherten wird empfohlen, sich an seinen behandelnden Arzt zu wenden, wenn er Zweifel an den medizinischen Voraussetzungen hat, um von der vertraglichen Regelung profitieren zu können.